I. Allgemeines –
Geltungsbereich
1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
II.
Angebot – Angebotsunterlagen
1.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
Referenzlisten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III.
Preise – Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung.
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
4.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
IV.
Lieferzeit
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
3.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie
bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3
Monate dauert, ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir
von unserer Verpflichtung frei, so
kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
V.
Gefahrenübergang
1.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
2.
Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und zu
Lasten des Bestellers.
3.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet
und nicht zurückgenommen.
VI. Mängelhaftung
1.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
VII. Gesamthaftung
1.
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art
der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens, höchstens bis zur Höhe des Warenwertes. Ansprüche auf entgangenen
Gewinn, ersparte Aufwendungen, Ansprüche aus Schadensersatzansprüchen Dritter
sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
4.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
6.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1.
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4.
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.